Verkehrsminister Volker Wissing hat die neue Amateurfunkverordnung am 22. Juni um 17 Uhr unterzeichnet. Ein kurzes Video der Unterzeichnung wurde als Grußbotschaft während der Eröffnung der HAM RADIO gezeigt. Die Verordnung wird damit in einem Jahr, am 21. Juni 2024 in Kraft treten. Der Vorsitzende Christian Entsfellner, DL3MBG, freute sich, dass damit alle Forderungen des Runden Tisches Amateurfunk (RTA) umgesetzt wurden. Hier noch einmal die Highlights der neuen Verordnung in der Zusammenfassung:
Eingeführt wird ein dreistufiges Amateurfunkklassensystem, das die neue Einsteigerklasse N umfasst. Neben 2 m und 70 cm für die Klasse N wird dieser auch Betrieb auf dem 10-m-Band gestattet. Remotebetrieb wird freigegeben, eine Kennzeichnung der Remotestation durch /R am Rufzeichen ist optional. Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist künftig kein eigenes Rufzeichen mehr erforderlich, der Ausbilder kennzeichnet den Ausbildungsbetrieb mit /T an seinem Rufzeichen. Bestehende Ausbildungsrufzeichen bleiben vorerst noch 10 Jahre gültig. Auf 50 MHz sind 750 W möglich, das 23 cm Band bleibt in vollem Umfang erhalten. Hamnet-Stationen können nun mit 1000 W EIRP betrieben werden. Automatisch arbeitende Stationen können unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 50 W betrieben werden.

Was die Ausbildung betrifft, gibt der DARC-AJW-Referent Prof. Dr.-Ing. Matthias Jung, DL9MJ, noch einige Hinweise. Die erste Prüfung nach dem neuen Fragenkatalog wird auf der HAM RADIO 2024 stattfinden. Bis dahin kann die alte Prüfung abgelegt werden. Damit besteht Planungssicherheit für Amateurfunkkurse.

Der neue Fragenkatalog für die AFU-Klassen N, E und A wurde vom DARC fertiggestellt und der Bundesnetzagentur übergeben. In diesem Zug wird er auch, zusammen mit den entsprechenden Ausbildungsmaterialien, auf der Plattform www.50ohm.de angeboten. Der Fragenkatalog besteht aus einem einzigen PDF-Dokument und beinhaltet die Themen Betrieb, Gesetze sowie die Technik für die Klassen N, E und A und natürlich auch die Formelsammlung. Bei der neuen Prüfung, möglich ab Juni 2024, muss der Prüfungsteilnehmer folgende Anzahl an Fragen beantworten.

Vorschriften (Prüfungsteil V) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Betriebliche Kenntnisse (Prüfungsteil B) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Technik für Klasse N (Prüfungsteil N) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Technik für Klasse E (Prüfungsteil E) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Technik für Klasse A (Prüfungsteil A) mit 25 Fragen, max. Prüfungsdauer 45 Minuten

Die Betriebstechnik und die Kenntnis von Vorschriften ist für alle Klassen gleich.
Unterschiede sind nur in der Prüfung zur Technik.

Den Prüfungsfragenkatalog kann man bei der Bundesnetzagentur herunterladen,
dazu hier der link
BnetzA

Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status* Maximale Leistung nach Klasse Zusätzliche Nutzungsbestimmungen gemäß B
      Klasse A Klasse E Klasse N
1 2 3 5 6 7 9
1 135,7 - 137,8 kHz  S 1 W ERP     1 2 10  
2 472 - 479 kHz S 1 W ERP     1      
3 1.810 - 1.850 kHz  P 750 W PEP 100 W PEP   3      
4 1.850 - 1.890 kHz  S 75 W PEP 75 W PEP   3 10 12 15
5 1.890 - 2.000 kHz  S 10 W PEP 10 W PEP   3 10 15  
6 3.500 - 3.800 kHz  P 750 W PEP 100 W PEP   3      
7 5351,5 - 5366,5 kHz S 15 W EIRP     3      
8 7.000 - 7.100 kHz  P 750 W PEP     3 13    
9 10.100 - 10,150 kHz S 150 W PEP     1 10 12  
10 14.000 - 14.350 kHz P 750 W PEP     3 13    
11 18.068 - 18.168 kHz P 750 W PEP     3 13    
12 21.000 - 21.450 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3 13    
13 24.890 - 24.990 kHz P 750 W PEP     3 13    
14 28 - 29,7 MHz  P 750 W PEP 100 W PEP 10 W ERP 4 13    
15 50 - 50,4 MHz  S 750 W PEP     5 16    
16 50,4 - 52 MHz S 25 W PEP     5 16    
17 144 - 146 MHz  P 750 W PEP 75 W PEP 6,1 W ERP 6 13    
18 430 - 440 MHz  P 750 W PEP 75 W PEP 6,1 W ERP 7 13    
19 1.240 - 1.300 MHz  S 750 W PEP 75 W PEP   8 11 13 17
20 2.320 - 2.450 MHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
21 3.400 - 3.475 MHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 17    
22 5.650 - 5.850 MHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
23 10 - 10,5 GHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
24 24 - 24,05 GHz  P 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
25 24,05 - 24,25 GHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
26 47 - 47,2 GHz  P 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
27 76 - 77,5 GHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
28 77,5 - 78 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
29 78 - 81,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
30 122,25 - 123 GHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 17    
31 134 - 136 GHz  P 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
32 136 - 141 GHz  S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17  
33 241 - 248 GHz  S 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
34 248 - 250 GHz  P 75 W PEP 5 W PEP   13 17    
35 > 275 GHz          14 17    
*)  P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom
27.August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist.
Die mit „P“ gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
2 PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).

Rufzeichenplan der Bundesnetzagentur

Auszug aus der Amtsblatt-Verfügung 61/2024 (Amtsblatt 11/2024 vom 12.06.2024, S. 708 ff.)  
Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland  
Die Verfügung Nr. 53/2024 (Amtsblatt 8/2024 vom 24.4.2024, Seite 392 ff.) wird aufgehoben und  
durch diese Verfügung ersetzt.  
Gemäß § 10 Absatz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung zum  
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV) vom 27.05.2024 (2024 BGBl. 2024 I  
Nr. 175 vom 04.06.2024) veröffentlicht die Bundesnetzagentur hiermit den ab 24.06.2024 gültigen  
Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland.  
Die Rufzeichen werden gemäß dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung  
(AFuV) entsprechend diesem Rufzeichenplan zugeteilt.  
Deutsche Amateurfunkrufzeichen bestehen aus einem 2-buchstabigen Präfix (DA - DR ohne DE und  
DI), einer Ziffer (0-9) und einem meist 2- oder 3-buchstabigen Suffix.  
Bei der Rufzeichenbildung werden die Ziffern 0-9 und die 26 Buchstaben des Alphabets (ohne Ä, Ö, Ü  
und ß) verwendet.  
Für Klubstationen gemäß § 2 Nr. 3 AFuV gibt es auch Klubstationsrufzeichen mit 1-buchstabigen oder  
4- bis 7-stelligen Suffixen gemäß den Nr. 0 bis 4. Für Kurzzeitzulassungen ausländischer Funkama-  
teure werden Rufzeichen gemäß Nr. 5 verwendet.  
- 1 -  
1. Rufzeichen mit 2- oder 3-buchstabigen Suffixen  
Rufzeichen mit einem 2- oder 3-buchstabigen Suffix werden gemäß der nachfolgenden Tabelle zuge-  
teilt. Soweit nicht anders angegeben, ist die Rufzeichenreihe mit den Suffixen AA bis ZZZ betroffen.  
Die Rufzeichenreihe DP ist für Rufzeichen mit exterritorialem Standort vorgesehen. Für Angehörige  
der Gaststreitkräfte werden keine speziellen Rufzeichenreihen vorgesehen.  
Rufzeichenreihe Verwendungszweck  
Klasse  
DAØ  
KS  
A
DA1  
DA2  
DA4  
DA5  
DA6  
DA7  
DA8  
PZ  
PZ  
SZ  
SZ  
PZ  
KS  
KS  
A
A
E
A
E
E
N
DBØ  
DB1 – DB9  
RL / FB, (KS auslaufend)  
PZ  
A
A
DCØ – DC9  
DDØ – DD9  
PZ, (KS auslaufend)  
PZ, (KS auslaufend)  
A
A
DFØ  
DF1 – DF9  
KS, (RL / FB auslaufend)  
PZ  
A
A
DGØ – DG9  
DHØ – DH9  
DJØ – DJ9  
PZ, (KS auslaufend)  
PZ, (KS auslaufend)  
PZ  
A
A
A
DKØ  
DK1 – DK9  
KS, (RL / FB auslaufend)  
PZ  
A
A
DLØ  
DL1 – DL9  
KS, (RL / FB auslaufend)  
PZ  
A
A
DMØ  
DM1 – DM9  
RL / FB  
PZ  
A
A
DNØ  
KS (auslaufend)  
AB (auslaufend)  
AB (auslaufend)  
PZ  
E
A
E
N
DN1 – DN6  
DN7 – DN8  
DN9  
DOØ  
DO1 – DO9  
RL / FB, (KS auslaufend)  
PZ  
E
E
DPØ – DP1  
DP2  
DP8  
KS, RL / FB, SZ  
KS, RL / FB, SZ  
KS, RL / FB, SZ  
A
E
N
DR1  
DR2  
DR3  
DR4  
DR5  
DR6  
KSB  
KSB  
KSB  
KSO  
KSO  
KSO  
A
E
N
A
E
N
Abkürzungen:  
PZ = Personengebundene Rufzeichenzuteilung(en) gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AFuG  
KS = Rufzeichenzuteilungen für Klubstationen  
RL = Rufzeichenzuteilungen für Relaisfunkstellen  
FB = Rufzeichenzuteilungen für Funkbaken  
SZ = Rufzeichenzuteilungen für besondere experimentelle Studien nach § 16 Absatz 2 AfuV  
AB = Ausbildungsrufzeichen gültig bis 31.12.2028, Neuzuteilungen nur bis zum 23.06.2025  
KSB = Klubstationsrufzeichen für Angehörige der Berechtigten, die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der  
Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte anerkannt sind  
KSO = Klubstationsrufzeichen für Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen  
- 2 -  
 
2. Rufzeichen mit 1-buchstabigen Suffixen für Klubstationen  
Soweit nicht anders angegeben, ist die Rufzeichenreihe den Suffixen A bis Z betroffen  
Rufzeichenreihe Verwendungszweck  
Klasse  
DAØ  
DA1  
DA2 – DA3  
DA4  
DA5  
DA6  
DA7  
DA8  
DA9  
KS  
KS  
KS  
A
A
A
E
A
E
E
N
E
SZ (als Klubstationen)  
SZ (als Klubstationen)  
KS  
KS  
KS  
KS  
DBØ – DD9  
DFØ – DH9  
DJØ – DM9  
KS  
KS  
KS  
A
A
A
DNØ  
DOØ – DO9  
KS  
KS  
E
E
DPØ – DP1  
DP2  
DP3 – DP7  
DP8  
KS (mit exterritorialem Standort)  
KS (mit exterritorialem Standort)  
KS  
KS (mit exterritorialem Standort)  
KS  
A
E
A
N
A
DP9  
DQØ – DR9  
KS  
A
Abkürzungen wie bei Nr. 1  
3. Rufzeichen mit 4- bis 7-stelligen Suffixen für Klubstationen  
Bei zulässigen besonderen allgemeinen Anlässen können entsprechend der Tabelle in Nr. 0 auch  
Klubstationsrufzeichen befristet zugeteilt werden, die anstelle des 1-buchstabigen Suffixes ein aus 4  
bis 7 Zeichen bestehendes Suffix haben. Das letzte Zeichen im Suffix muss immer ein Buchstabe  
sein. Zeichen sind dabei die Ziffern und Buchstaben gemäß Nr. 9.  
Zulässige besondere allgemeine Anlässe sind ausschließlich:  
a) Ereignisse mit Bezug zum Amateurfunk, Jubiläumsveranstaltungen von Amateurfunkvereinen  
und -verbänden, Amateurfunkmessen  
b) Ein geplantes Treffen von Funkamateuren, bei dem mindestens eine Amateurfunkstelle auf  
freiem Gelände errichtet wird (sog. Fieldday)  
c) Ein Wettbewerb mit mindestens drei Funkamateuren  
d) Eine öffentliche Veranstaltung mit Bezug zu aktuellen oder historischen sportlichen, kulturellen,  
künstlerischen, technischen, literarischen Ereignissen oder Persönlichkeiten mit überregionaler,  
nationaler oder internationaler Bedeutung, die durch eine Amateurfunkstelle begleitet wird  
e) Aktionen zur Nachwuchsförderung für Funkamateure die glaubhaft dargelegt werden kann,  
dass Funkbetrieb in ausreichendem Umfang und durch mehrere Funkamateure durchgeführt  
werden soll.  
Für Anlässe, die geeignet sind, gegen die guten Sitten zu verstoßen oder das friedliche Zusammenle-  
ben der Gesellschaft, der Völker und Konfessionen nachhaltig zu stören und zu beschädigen, wird  
kein Rufzeichen erteilt. Suffixe, die in einem engeren Sinn in einen politischen Zusammenhang ge-  
bracht werden können oder vordergründig kommerziellem Interesse dienen, werden nicht zugeteilt.  
Die Befristung des Sonderrufzeichens ist abhängig von der Zeitspanne für die das Rufzeichen benö-  
tigt wird, längstens jedoch ein Jahr (vgl. Nr. 8). Die besonderen Anlässe bzw. Aktivitäten entsprechend  
der vorgenannten Bedingungen a – e sowie die gewünschte Zeitspanne sind detailliert im Antrag an-  
zugeben.  
- 3 -  
4. Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz- und  
Rettungsdienste sowie für Notfunkgruppen  
Die Rufzeichenreihen DR1AA bis DR3ZZZ sind ausschließlich für Angehörige der Berechtigten, die  
nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-  
Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte anerkannt sind. Ein geeigneter Nachweis ist bei der Antragsstel-  
lung zu erbringen.  
Die Rufzeichenreihen DR4AA bis DR6ZZZ sind ausschließlich für Klubstationen von Notfunkgruppen  
privatrechtlicher Organisationen vorgesehen. Ein geeigneter Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer  
Notfunkgruppe ist bei der Antragsstellung zu erbringen.  
Die Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und Katastro-  
phenfällen. Die Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben  
erfüllen. Ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonder-  
heiten des jeweiligen Dienstes zu vereinbaren ist, ist nicht Gegenstand der Zuteilung dieser Klubstati-  
onsrufzeichen. Die Entscheidung obliegt jedem Antragssteller in eigener Verantwortung unter Beach-  
tung der für den jeweiligen Dienst geltenden Regelungen.  
5. Kurzzeitzulassungen für ausländische Funkamateure  
Rufzeichen für Kurzzeitzulassungen für ausländische Funkamateure ohne Wohnsitz in Deutschland  
bestehen aus dem Heimatrufzeichen mit vorangestellten „DL/“ bei Klasse A und vorangestelltem „DO/“  
bei Klasse E.  
6. Kennungen zum Betrieb von leistungsschwachen Sendern  
Zulässige Kennungen zum Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken ge-  
mäß § 11 Abs. 2 AFuV sind: MO, MOE, MOI, MOS, MOH sowie MO5.  
7. Nicht zulässige Rufzeichen  
Rufzeichen, die im Widerspruch zu § 2 Nr. 1 oder 2 AFuG stehen oder irreführend sein könnten, wer-  
den nicht vergeben. Hierzu zählen beispielsweise Rufzeichen, die international festgelegte Not-,  
Dringlichkeits- oder Sicherheitszeichen (SOS, XXX, TTT, YYY, DDD, JJJ, MAYDAY, PAN) oder  
Q-Gruppen (QOA bis QUZ) beinhalten.  
Ferner werden Rufzeichen mit Suffixen, die mit verfassungswidrigen Organisationen in Verbindung  
gebracht werden oder gegen die guten Sitten verstoßen, nicht vergeben.  
8. Befristung von Rufzeichenzuteilungen  
Rufzeichenzuteilungen können nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AFuV befristet werden. Unbeschadet dieser  
Regelung werden die folgenden Rufzeichenzuteilungen befristet erteilt:  
Rufzeichenzuteilung  
RL, FB und SZ  
Befristung  
bis zu 5 Jahren  
bis zu 5 Jahren  
KS mit 1-buchstabigem Suffix  
KS mit 4- bis 7-stelligem Suffix  
max. 1 Jahr (nicht verlängerbar)  
bis zu 5 Jahren  
Rufzeichenzuteilungen für Gaststreitkräfte  
PZ für Kurzzeitzulassungen für ausländische Funk-  
amateure ohne Wohnsitz in Deutschland  
3 Monate  
maximal bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Auf-  
enthaltserlaubnis; liegt eine unbegrenzte Aufent-  
haltserlaubnis vor, so erfolgt die Befristung analog  
zu deutschen Staatsangehörigen  
Rufzeichenzuteilungen für nichtdeutsche Staatsan-  
gehörige (außer EU- und EWR-Bürgern) mit  
Wohnsitz in Deutschland  
Abkürzungen wie bei Nr. 1.  
- 4 -  
9. International gebräuchliche Rufzeichenzusätze  
International gebräuchliche Rufzeichenzusätze im Sinne von § 11 Abs. 3 AFuV, die an das Rufzei-  
chenende angehängt werden können, sind:  
a) beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Landfahrzeug oder an Bord eines  
Wasserfahrzeugs auf Binnengewässern das Zeichen „/m“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „mo-  
bil“,  
b) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeuges, das sich auf See be-  
findet, das Zeichen „/mm“, bei Sprechfunkverkehr die Wörter „maritim mobil“,  
c) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs das Zeichen „/am“, bei  
Sprechfunkverkehr die Wörter „aeronautisch mobil“,  
d) beim Betrieb einer tragbaren oder vorübergehend ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle das  
Zeichen „/p“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „portabel“,  
e) aus betrieblichen Gründen notwendige Zusätze, die vom Rufzeichen mit einem Bindestrich „-“  
oder einem Schrägstrich „/“ getrennt werden.  
Bezüglich der Rufzeichenzusätze für Ausbildungsfunkbetrieb und Remotebetrieb wird auf die Nr. 10  
und 11 verwiesen.  
Beispiel: Ein Funkamateur betreibt Ausbildungsfunkbetrieb mit einer portablen Funkstelle. In diesem  
Fall ist der Zusatz „/t“ vor dem Zusatz „/p“ zu verwenden also „/tp“.  
10. Ausbildungsfunkbetrieb  
Ausbildungsfunkbetrieb findet gemäß § 12 Abs. 3 AFuV unter Anwendung des personengebundenen  
Rufzeichens oder des Rufzeichens für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation statt.  
Sofern unter Anwendung eines Rufzeichens Ausbildungsfunkbetrieb durchgeführt wird, ist das Zei-  
chen „/T“, bei Sprechfunkverkehr das Wort „Trainee“, verpflichtend an das verwendete Rufzeichen an-  
zufügen.  
Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN1AA bis DN8ZZZ werden ab dem 24.06.2025 nicht  
mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum  
31.12.2028 ihre Gültigkeit.  
11. Remotebetrieb  
Remotebetrieb findet gemäß § 13a AFuV unter Anwendung des personengebundenen Rufzeichens  
oder des Rufzeichens für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation statt.  
Sofern unter Anwendung eines Rufzeichens Remotebetrieb durchgeführt wird, kann das Zeichen „/R“,  
bei Sprechfunkverkehr das Wort „/Remote“ an das verwendete Rufzeichen angefügt werden.  
Sofern der Rufzeichenzusatz „/R“ verwendet wird, ist er an den unter Nr. 10 verpflichtend vorgeschrie-  
benen Rufzeichenzusatz „/T“ anzufügen.  
Beispiel: Ein Funkamateur betreibt Ausbildungsfunkbetrieb mit einer Remote-Funkstelle. In diesem  
Fall ist der verpflichtende Zusatz „/T“ vor dem freiwilligen Zusatz „/R“ zu verwenden also „/TR“.  
Jens Vogt, 225-2  
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